§ 5 Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 246/2022

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2021 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

20011592

Dokumentnummer

NOR40235718

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