§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 254/2026

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2025 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012934

Dokumentnummer

NOR40270386

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