§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 153/2024

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2023 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012234

Dokumentnummer

NOR40252341

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)