§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 295/2021

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juli 2020 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20011301

Dokumentnummer

NOR40226887

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