§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Wirksamkeitsbeginn

§ 5

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2016 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

20009569

Dokumentnummer

NOR40182387

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