§ 5 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 5

Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen:

  1. a) wer vom Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag ausgeschlossen ist;
  2. b) wer sich am Tage der Wahlausschreibung noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

11.10.2017

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