§ 5 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

§ 5

(1) Der Rechtserwerb an land‑ oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken ist nur zu genehmigen, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht, der Rechtserwerb an ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken überdies nur dann, wenn er dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder dem Interesse der Forstwirtschaft im besonderen nicht widerspricht.

(2) Ein Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer ist überdies nur zu genehmigen, wenn dadurch staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und am Rechtserwerb ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse besteht.

16.04.2018

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