§ 5 GSLG.

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1947

Grunddienstbarkeit oder persönliches Recht
§ 5

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 a.b.G.B.) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.

(2) Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und bloß dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.

(3) Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann als persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.

09.04.2018

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