§ 5
Vertretung
Ist der Gemeindearzt außerstande, eine geeignete Vertretung zu bestellen oder kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde, unbeschadet der ihr gegen den Gemeindearzt zustehenden Rechte, für eine Vertretung zu sorgen.
Mit den in § 8 Abs. 3 genannten Einschränkungen gelten noch die §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1921 betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitätsgesetz), LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, und die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967.
10.12.2015
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