§ 5 Grundausbildungsverordnung des BMWA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Aufbau der Grundausbildung

§ 5

(1) Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete der Verwendungsgruppe A1, v1 aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

  1. 1. Basisausbildung,
  2. 2. Job Rotation,
  3. 3. Theoretische Grundlagen.

(2) Für Bedienstete aller übrigen Verwendungsgruppen besteht die Grundausbildung aus folgenden Ausbildungsabschnitten:

  1. 1. Basisausbildung,
  2. 2. Theoretische Grundlagen.

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