Ausbildungsplan und Ausbildungsgang
§ 5.
(1) Die Personalentwicklung der Parlamentsdirektion hat für jede/n Auszubildende/n innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
- In die Konzeption des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Bedürfnisse der/des Auszubildenden ist dabei Rücksicht zu nehmen.
(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist die Dauer und allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Module festzulegen.
(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG oder § 66 VBG 1948 möglich ist.
(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils gemeinsame Ausbildungsmodule festgelegt:
- 1. Angehörige der Verwendungsgruppen A1 und A2
- 2. Angehörige der Verwendungsgruppen A3 und A4
- 3. Angehörige der Verwendungsgruppe A5
(5) Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4.
(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
(7) Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von der/dem Auszubildenden zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20007364
Dokumentnummer
NOR40129929
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