Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt,
- 2. einer theoretischen Grundausbildung, die in geblockter Kursform (mit Ausnahme des rechtskundigen Dienstes) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Untergliederung 31 angeboten wird und die neben den juristischen Ausbildungsfächern auch Angebote im Bereich „EGovernment“ und „Gender- und Diversitätsmanagement“ sowie ein Einführungsmodul mit dem Titel „Effiziente Büroorganisation und professionelle Arbeitstechniken“ und für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, A, v1, A2, B, v2, und A3, C, v3 „Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung“ enthält und
- 3. einer praktischen Verwendung, welche durch die Ausbildung am Stammarbeitsplatz erfolgt.
(2) Die theoretische Grundausbildung erfolgt auf Grund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen:
- 1. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen (nach Maßgabe des § 7 Abs. 2),
- 2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen,
- 3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2,
- 4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 sowie
- 5. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5, D und v4.
(3) Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 und A4 und A5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden. Darüber hinaus können in den Spezialisierungsfächern bei Bedarf Bedienstete sämtlicher Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.
(4) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 7 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Abs. 1 Z 3 kann erst im Rahmen der tatsächlichen Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
(5) Im Rahmen der theoretischen Grundausbildung können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter praxisorientierte Spezialisierungsmodule angeboten werden.
Schlagworte
Gendermanagement, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009566
Dokumentnummer
NOR40182352
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