§ 5 Grundausbildungsverordnung – BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2007

Aufbau der Grundausbildung

§ 5

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt,
  2. 2. einer theoretischen Grundausbildung, die in Kursform im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angeboten wird, und die neben den juristischen Ausbildungsfächern auch Angebote im Bereich e-government, Kommunikation und Gender Mainstreaming, darüber hinaus für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 und A4, A5, D, v4 auch ein Einführungsmodul mit dem Titel „Lernen lernen“ enthält und
  3. 3. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und der Jobrotation.

(2) Die theoretische Grundausbildung erfolgt auf Grund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen:

  1. 1. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen (nach Maßgabe des § 8 Abs. 2),
  2. 2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen,
  3. 3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2,
  4. 4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 sowie
  5. 5. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5, D und v4.

(3) Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 und A4 und A5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.

(4) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 8 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Abs. 1 Z 3 kann erst im Rahmen der tatsächlichen Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

(5) Im Rahmen der theoretischen Grundausbildung können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter praxisorientierte Spezialisierungsmodule angeboten werden.

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