§ 5 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

2. Unterabschnitt

Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition Lern- und Lehrinhalte

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten.

(2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.

(3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen und damit der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.

Schlagworte

Lernzieldefinition, Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224566

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