2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition Lern- und Lehrinhalte
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut.
(2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gem. § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.
(3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen und damit der Wissensvermittlung sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.
Schlagworte
Lerndefinition
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178296
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