§ 5 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

2. Unterabschnitt

Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition Lern- und Lehrinhalte

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut.

(2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gem. § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.

(3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen und damit der Wissensvermittlung sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.

Schlagworte

Lerndefinition

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178296

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