§ 5 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung,
  2. 2. einer allgemeinen Ausbildung,
  3. 3. einer fachspezifischen Ausbildung,
  4. 4. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und der Jobrotation.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239184

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