Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
Die Grundausbildung besteht aus
- 1. einer Erstorientierung,
- 2. einer allgemeinen Ausbildung,
- 3. einer fachspezifischen Ausbildung,
- 4. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und der Jobrotation.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239184
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