teilweise materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 606/2020 und BGBl. II Nr. 512/2022
Theoretische Ausbildung
§ 5.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule, sowie
- 2. für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, v4 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
- 1. Seminar,
- 2. elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
- 3. Selbststudium
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
(5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Gesamtstunde, Pflichtmodul
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20010690
Dokumentnummer
NOR40215483
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