Dienstprüfung
§ 5.
Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur dann zuzulassen, wenn er die Tierärztliche Physikatsprüfung erfolgreich abgelegt und die Ausbildung im Sinne des § 1 erfolgreich absolviert hat.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008583
Dokumentnummer
NOR12101838
alte Dokumentnummer
N61985182350
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