§ 5 Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Dienstprüfung

§ 5.

Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur dann zuzulassen, wenn er die Ausbildung im Sinne des § 1 erfolgreich absolviert hat.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008582

Dokumentnummer

NOR12101827

alte Dokumentnummer

N61985182230

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