Dienstprüfung
§ 5.
Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er
- 1. entweder die Ausbildung zum Reserveoffizier oder die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 und
- 2. die Ausbildung im Sinne des § 1
- erfolgreich absolviert hat.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008488
Dokumentnummer
NOR12099351
alte Dokumentnummer
N61980114920
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