§ 5 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Dienstprüfung

§ 5.

Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er

  1. 1. entweder die Ausbildung zum Reserveoffizier oder die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 und
  2. 2. die Ausbildung im Sinne des § 1

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008488

Dokumentnummer

NOR12099351

alte Dokumentnummer

N61980114920

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)