§ 5 Grundausbildung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

§ 5.

(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilprüfungen abzulegen, von denen die erste Teilprüfung als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung als Klausurarbeit abzuhalten ist.

(2) Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten Ouvertüre oder eines anderen, dem Umfang einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes nach freier Wahl zu bestehen.

(3) Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren einer gegebenen Melodie, wie insbesondere eines Chorales, und deren Instrumentation für eine vorgeschriebene Besetzung zu bestehen. Ihre Dauer darf zwei Stunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10008454

Dokumentnummer

NOR12098822

alte Dokumentnummer

N61979111710

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