§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Zulassung

§ 5.

(1) Zollwachebedienstete sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.

(3) Die persönliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von mehr als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung einer Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038099

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