§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

§ 5.

(1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Zollwachebeamte einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung, einschließlich der Zollwache und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern, bei Zollwachabteilungen sowie bei einer Finanzlandesdirektion oder bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008604

Dokumentnummer

NOR12102495

alte Dokumentnummer

N61986186440

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