§ 5.
(1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Zollwachebeamte einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung, einschließlich der Zollwache und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern, bei Zollwachabteilungen sowie bei einer Finanzlandesdirektion oder bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008604
Dokumentnummer
NOR12102495
alte Dokumentnummer
N61986186440
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
