Erste Teilprüfung
§ 5.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Führung und Versorgung im Einsatz,
- 2. Waffen- und Schießdienst.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
- 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes und des Bundesbedienstetenschutzrechtes,
- 3. Verfahrensrecht,
- 4. Wehrrecht,
- 5. Wehrpolitik,
- 6. Ausbildungsmethodik.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Führung und Versorgung im Einsatz,
- 2. Ausbildungsmethodik,
- 3. Waffen- und Schießdienst,
- 4. Körperausbildung.
(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.
(5) Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Schlagworte
Waffendienst, Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10009001
Dokumentnummer
NOR12111345
alte Dokumentnummer
N6199653388J
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