§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1996

Erste Teilprüfung

§ 5.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Führung und Versorgung im Einsatz,
  2. 2. Waffen- und Schießdienst.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
  2. 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes und des Bundesbedienstetenschutzrechtes,
  3. 3. Verfahrensrecht,
  4. 4. Wehrrecht,
  5. 5. Wehrpolitik,
  6. 6. Ausbildungsmethodik.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Führung und Versorgung im Einsatz,
  2. 2. Ausbildungsmethodik,
  3. 3. Waffen- und Schießdienst,
  4. 4. Körperausbildung.

(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.

(5) Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

Schlagworte

Waffendienst, Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10009001

Dokumentnummer

NOR12111345

alte Dokumentnummer

N6199653388J

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