Prüfungskommission
§ 5.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder H 1 zu bestellen.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008580
Dokumentnummer
NOR12101811
alte Dokumentnummer
N61985181940
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