Fachdienstprüfung
§ 5.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Fachdienstprüfung ist die praktische Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß, die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Fachdienstprüfung zuzuweisen.
(3) Die Fachdienstprüfung ist schriftlich, mündlich und als praktische Prüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse, Dienstprüfung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008635
Dokumentnummer
NOR12102931
alte Dokumentnummer
N61987190550
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