§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

§ 5.

Zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze sowie gegen Kostenersatz auch Bewerber zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, wenn sie eine Verwendung aufweisen, die den für Bundesbedienstete geforderten Zulassungsbedingungen gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008579

Dokumentnummer

NOR12101797

alte Dokumentnummer

N61985181700

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