Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 5.
Der Beamte kann vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auf Antrag zum Ausbildungslehrgang nach Maßgabe des Bedarfes an Bezirksanwälten zugelassen werden, wenn
- 1. er die Verwendung als Bezirksanwalt anstrebt,
- 2. er seit mindestens einem Jahr im Mittleren Dienst oder im Fachdienst bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht verwendet worden ist und,
- 3. sofern der Beamte nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt ist, die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008479
Dokumentnummer
NOR12099336
alte Dokumentnummer
N61980114760
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