§ 5.
(1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Bedienstete einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008603
Dokumentnummer
NOR12102428
alte Dokumentnummer
N61986184680
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