§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

§ 5.

(1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Bedienstete einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102428

alte Dokumentnummer

N61986184680

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