Urlaub
§ 5
(1) Urlaub bis zu zwei Monaten erteilt der Präsident, für längere Zeit der Vorstand des Landtages.
(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Nichtteilnahme an Sitzungen des Landtages oder der Ausschüsse, in die das Mitglied gewählt ist, nur durch Krankheit, Notstandsfälle oder unabweisliche berufliche Inanspruchnahme gerechtfertigt werden.
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