§ 5 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2004

Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit

§ 5

Die Senatssitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich. Die Teilnahme einer Auskunftsperson oder deren Vertreter/in an der Befragung einer anderen Auskunftsperson ist daher unzulässig.

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