§ 5 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Besondere Anordnungen betreffend die Veranschlagung
der Einnahmen und Ausgaben

§ 5

(1) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere Finanzjahre geplant ist, sind die Ausgaben mit dem im jeweiligen Finanzjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen. Die Darstellung der Aufwendungen für das gesamte Vorhaben und die geplante Finanzierung derselben haben in den Erläuterungen zu erfolgen. Dafür ist im Rahmen des mittelfristigen Finanzplanes (§ 17) das Formular nach Anlage 5 zu verwenden.

(2) Eine Veranschlagung gemäß Abs. 1 ist jedoch erst dann zulässig, wenn Kostenberechnungen sowie Erläuterungen und, wenn möglich, Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung und die Finanzierung des Vorhabens sowie seine Folgekosten ersichtlich sind.

(3) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sind nur zu veranschlagen, wenn die Einnahmen aufgrund von Gesetzen, Verträgen, letztwilligen Verfügungen oder Beschlüssen der Organe bestimmten Zwecken gewidmet sind.

(4) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt “Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und - anlagen sowie für Interessentenbeiträge. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.

(5) Die Einnahmen aus Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, die diesen Ertragsanteilen nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen aus der Landessumme der Gemeindeertragsanteile entspricht. Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung der Ertragsanteile in Form eines Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf (Vorausanteil) sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen getrennt zu veranschlagen.

(6) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten “Umlagen" oder “Finanzzuweisungen und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

(7) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

(8) Zu den Leistungen für Personal gehören:

  1. 1. Geld- und Sachbezüge der Gemeindebediensteten;
  2. 2. Nebengebühren und Geldaushilfen;
  3. 3. Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.

(9) Sollte ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.

(10) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.

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