§ 5 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

§ 5.

Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Ausschusses hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied zu führen. Ihm obliegt es, ein anwesendes Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll zu führen hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062379

alte Dokumentnummer

N4198911501J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)