§ 5 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 5

Gliederung des Amtes der Landesregierung;
Sachbearbeitung

(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen.

(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung unter der Leitung und nach Weisung der einzelnen Mitglieder der Landesregierung. Weisungsbefugt in diesen Angelegenheiten ist dasjenige Mitglied der Landesregierung, welchem die betreffenden Agenden nach der Referatseinteilung zur Bearbeitung zugewiesen sind. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlußfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluß für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.

(3) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes werden von den zuständigen Abteilungen unter der Leitung und nach Weisung des Landeshauptmannes bzw. der im Namen des Landeshauptmannes handelnden Mitgliedern der Landesregierung besorgt.

(4) Betrifft ein Geschäftsstück eine Angelegenheit, die mehrere Abteilungen berührt, sind diese Abteilungen mitzubefassen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabengebiet die Angelegenheit in der Hauptsache fällt.

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