materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 135/2022
Sprachliche Gleichstellung
§ 5.
An Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20009471
Dokumentnummer
NOR40179839
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