§ 5 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.

In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Die Arbeitsrichtlinie zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch im Ressort (Genderrichtlinie) ist von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20011559

Dokumentnummer

NOR40234754

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