§ 5 Frauenförderungsplan – BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Abschnitt

Allgemeine Förderungsmaßnahmen

Auswahlverfahren

§ 5.

(1) In Bewerbungsgesprächen sind rollenspezifische und selbst auch nur auf eine indirekte Diskriminierung hinauslaufende Fragestellungen unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Beurteilungskriterien herangezogen werden, die sich an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Bewerbungen von karenzierten Bediensteten oder von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen. Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191508

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