2. Abschnitt
Allgemeine Förderungsmaßnahmen
Aus- und Weiterbildung
§ 5
(1) Im Rahmen des Gebotes der Förderung durch Aus- und Weiterbildung der Bediensteten hat der Dienstgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so rechtzeitig über Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren, dass diesen entsprechende Dispositionsmöglichkeiten offen stehen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dies wünschen, hat er - soweit diese der jeweiligen Zielgruppe entsprechen - zu Ausbildungsveranstaltungen zu entsenden, sofern ohne sie ein geordneter Dienstbetrieb aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus sind Frauen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bevorzugt zuzulassen.
(2) Die Dienstvorgesetzten haben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Möglichkeit Dienstzeitänderungen zu gewähren.
(3) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen, insbesondere, wenn sie sorgepflichtig sind.
(4) Der Dienstgeber hat bei der Organisation und insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen (z. B. keine Veranstaltungen ausschließlich zu Schulbeginn, aus Gründen der Infrastruktur Konzentration der Standorte in Städten, flexible Kurszeiten). Bei Bedarf ist eine größtmögliche Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Kinderbetreuungsmöglichkeit zu gewähren.
(5) Die erfolgreiche Absolvierung von E-learning Programmen ist in der Personalverwaltung elektronisch zu erfassen. Der nachgewiesene Fortbildungswille ist bei Bewerbungen zu berücksichtigen.
(6) Es ist die Möglichkeit zu schaffen, eine begonnene Ausbildung fortzusetzen (insbesondere Kursfortsetzung in Folge von Unterbrechungen durch gesetzlich vorgesehene Formen von Dienstfreistellungen oder Ermöglichung der nachträglichen Ablegung von Teilprüfungen), ohne die bisher erworbene Ausbildungszeit zu verlieren.
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