Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 5
(1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Passes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung 539/01/EG , ABl. Nr. L 081 vom 21.03.2001 S. 1, sind, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
- 1. zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
- 2. während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
- 1. als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
- 2. als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2005) nicht verlassen.
(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
- 1. die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
- 2. die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
- 1. Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
- 2. Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
- 3. Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
- 4. Inhaber von türkischen Spezialpässen und
- 5. Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
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