§ 5 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen

§ 5.

(1) Nach Maßgabe des Abs. 4 sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag kann durch die natürliche Person selbst, durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. Für die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten der natürlichen Person ist eine beglaubigte Spezialvollmacht nötig, außer es handelt sich um einen Vertreter gemäß § 2 Abs. 2 Z 1. Die Beglaubigung der Spezialvollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellung durch einen dazu beauftragten Mitarbeiter eines Vertreters gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erfolgt.

(2) Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat zu erfolgen

  1. 1. durch persönliche Übergabe an die natürliche Person, die den Antrag (Abs. 1) gestellt hat, bzw. ihren gesetzlichen Vertreter,
  2. 2. durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) der natürlichen Person, die den Antrag (Abs. 1) gestellt hat, bzw. ihres gesetzlichen Vertreters oder
  3. 3. durch persönliche Übergabe an einen von der Person, die den Antrag (Abs. 1) gestellt hat, bzw. für die er gestellt worden ist, beauftragten Vertreter gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder an einen von diesem beauftragten Mitarbeiter; die Bekanntgabe ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Spezialvollmacht vorgelegt wird.

(3) Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 FVIV stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

(4) Zugangsdaten dürfen ausschließlich beantragt werden von:

  1. 1. natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
  2. 2. natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO zumutbar ist sowie
  3. 3. natürlichen Personen in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280690

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