§ 5 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Lagerung von Flüssiggas

§ 5.

Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275382

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