materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 376/2023
Weihnachtsremuneration
§ 5.
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023
Gesetzesnummer
20012120
Dokumentnummer
NOR40249328
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
