§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 498/2021

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5.

(1)  Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.

(2)  Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit der Auszahlung des für den November zustehenden Lohnes auszuzahlen.

(3)  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011362

Dokumentnummer

NOR40227705

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