§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 294/2018

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5.

(1) Dem/der Hausbesorger/in gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.

(2) Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit der Auszahlung des für den November zustehenden Lohnes auszuzahlen.

(3) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Schlagworte

Hausbesorgerin

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Gesetzesnummer

20010047

Dokumentnummer

NOR40199078

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