materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 352/2024
Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 303,61 €.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 214,85 € für den ersten Kessel und 203,26 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 230,86 € für den ersten Kessel und 214,85 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 353,45 € monatlich je Kessel.
(5) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 15,02 €.
(6) Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Abs. 1.
(7) Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 100,78 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 122,39 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.
(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 303,61 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 87,69 € monatlich.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20012416
Dokumentnummer
NOR40257321
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