§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 422/2022

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer

  1. 1. ein Grundbezug von 263,49 € monatlich;
  2. 2. bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 171,27 € monatlich je Kessel;
  3. 3. bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 195,00 € monatlich je Kessel;
  4. 4. bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 335,96 € monatlich je Kessel.

(2) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 233,21 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 74,70 € monatlich.

(3) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,77 €.

(4) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20011737

Dokumentnummer

NOR40239720

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