materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 495/2021
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 229,28 € monatlich.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 135,62 € monatlich je Kessel.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 166,83 € monatlich je Kessel.
(4) Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 250,78 € monatlich je Kessel.
(5) Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen‑, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,99 €.
(6) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird, in allen übrigen Fällen nur dann, wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
(7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 206,63 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 59,19 € monatlich.
(8) Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt ‑ abweichend von Abs. 7 ‑ Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 12,99 €.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zwischenstation
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Gesetzesnummer
20011368
Dokumentnummer
NOR40227771
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