§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 499/2021

Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen

§ 5.

(1)  Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 263,76 € monatlich.

(2)  Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 100,08 € je Kessel.

(3)  Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 106,80 € monatlich je Kessel.

(4)  Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 250,87 € monatlich je Kessel.

(5)  Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 45,52 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.

(6)  Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen‑, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 13,33 €.

(7)  Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

(8)  Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 263,15 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 72,85 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011364

Dokumentnummer

NOR40227722

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