materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 337/2019
Betreuung von Warmwasser-, Zentralheizungs- und Fernheizanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 252,66 € monatlich.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von monatlich 95,87 € je Kessel.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 102,31 € monatlich je Kessel.
(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 240,31 € monatlich je Kessel.
(5) Für Kleinkessel unter 5 Quadratmeter Heizfläche beträgt der Zuschlag 43,60 € monatlich je angefangenem Quadratmeter Heizfläche.
(6) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen‑, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparatur- und Servicearbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen, gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,77 €.
(7) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag 252,07 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 69,79 € monatlich.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zentralheizungsanlage, Zwischenstation, Reparaturarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20010437
Dokumentnummer
NOR40209723
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