§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 333/2019

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1)  Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 243,22 € monatlich.

(2)   Wird die Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 135,01 € je Kessel.

(3)   Wird die Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 180,32 € je Kessel.

(4)   Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 254,46 € je Kessel.

(5)   Für die Durchführung von zusätzlichen angeordneten Betreuungsarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,39 €.

(6)   Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird oder wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.

(7)   Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 210,22 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 60,83 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20010436

Dokumentnummer

NOR40209711

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