materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 333/2019
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 243,22 € monatlich.
(2) Wird die Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 135,01 € je Kessel.
(3) Wird die Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 180,32 € je Kessel.
(4) Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 254,46 € je Kessel.
(5) Für die Durchführung von zusätzlichen angeordneten Betreuungsarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,39 €.
(6) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird oder wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
(7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 210,22 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 60,83 € monatlich.
Schlagworte
Warmwasseranlage
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20010436
Dokumentnummer
NOR40209711
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